Übersicht aller Mehrbedarfe
Mehrbedarfe werden auf den individuellen Regelbedarf der betroffenen Person berechnet, nicht pauschal auf den Haushalt.
| Grund | Prozentsatz | Beispiel (Alleinstehend 563 €) |
|---|---|---|
| Schwangerschaft ab 13. SSW | 17 % | 96 € |
| Alleinerziehend 1 Kind unter 7 | 36 % | 203 € |
| Alleinerziehend 2–3 Kinder unter 16 | 36 % | 203 € |
| Alleinerziehend 4 Kinder | 48 % | 270 € |
| Gehbehinderte (GdB 50) | 17 % | 96 € |
| Dezentrale Warmwasseraufbereitung | 4,6 % | 26 € |
| Zentrale Warmwasseraufbereitung | 2,3 % | 13 € |
Alleinerziehende: Detaillierte Regeln
Sie gelten als alleinerziehend, wenn nur Sie für das Kind sorgen und kein Partner in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Der andere Elternteil darf nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. Getrennt lebend mit Wechselmodell kann den Mehrbedarf beeinflussen – klären Sie dies mit dem Jobcenter.
Beispiel: Alleinerziehende Mutter, Kind 4 Jahre. Regelbedarf Mutter 563 € + Kind 357 € + Mehrbedarf 36 % von 563 € = 203 €. Gesamt-Regelbedarf: 1.123 € plus KdU.
Antrag und Nachweise
Reichen Sie folgende Dokumente ein:
- Geburtsurkunden aller Kinder
- Bei Schwangerschaft: ärztliche Bescheinigung
- Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest
- Nachweis Alleinerziehend: Meldebescheinigung, ggf. Sorgerechtsnachweis
Widerspruch bei Ablehnung
Wird ein Mehrbedarf abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie schriftlich, warum die Voraussetzungen erfüllt sind, und legen Sie fehlende Nachweise nach. In vielen Fällen wird bei vollständigen Unterlagen die Bewilligung nachgereicht.
Mehrbedarf beantragen
Alleinerziehend mit Kind unter 7: +36 % = ca. 203 € auf den Regelbedarf. Schwangerschaft ab 13. SSW: +17 %.
Mehrbedarf-Tabelle
| Grund | % | € bei 563 € |
|---|---|---|
| Alleinerziehend 1 Kind <7 | 36 % | 203 € |
| Schwangerschaft | 17 % | 96 € |
| GdB 50 | 17 % | 96 € |
Mehrbedarf bei Kindern unterschiedlichen Alters
Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder: 36 % bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei 2–3 Kindern unter 16. Bei 4 Kindern steigt er auf 48 %, bei 5 oder mehr auf 60 % des Regelbedarfs.
Hat das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, sinkt der Mehrbedarf auf 12 % – sofern nur ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Bei mehreren Kindern bleibt der höhere Satz oft erhalten. Beispiel: Alleinerziehend mit Kindern 5, 9 und 12 Jahre: 36 % Mehrbedarf (= 203 € bei Regelbedarf 563 €).
Kombination mehrerer Mehrbedarfe
Mehrbedarfe können sich addieren, wenn sie verschiedene Personen betreffen: Mutter schwanger ab 13. SSW (+17 %), Kind mit Gehbehinderung (+17 % für das Kind), dezentrale Warmwasseraufbereitung (+4,6 %). Pro Person wird der jeweilige Mehrbedarf auf deren Regelbedarf berechnet.
Kostenaufwändige Ernährung (10–50 % je nach Krankheit) erfordert ein ärztliches Attest mit Diagnose und Begründung. Häufige Fälle: Zöliakie (glutenfreie Ernährung), Diabetes, Niereninsuffizienz. Das Jobcenter prüft die Notwendigkeit einzeln.
Häufige Fehler beim Mehrbedarfs-Antrag
Viele Betroffene beantragen Mehrbedarf nicht, obwohl ein Anspruch besteht – das kostet bis zu 270 € monatlich. Reichen Sie Nachweise bereits mit dem Erstantrag ein, nicht erst nach dem Bescheid.
Fehlende Geburtsurkunden, kein Nachweis über Alleinerziehend-Status oder verspätete Schwangerschaftsbescheinigung verzögern die Bewilligung. Bei Widerspruch gegen Ablehnung: Begründung schriftlich innerhalb eines Monats.
Mehrbedarf und Erwerbstätigkeit
Mehrbedarfe erhöhen den Gesamtbedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft – sie werden nicht vom Einkommen abgezogen, sondern addieren sich zum Regelbedarf. Das bedeutet: Auch bei Teilzeitarbeit behalten Sie den Mehrbedarf, solange Einkommen und Bedarf sich gegenrechnen.
Beispiel Alleinerziehend mit 36 % Mehrbedarf und 900 € netto: Der Gesamtbedarf steigt um 203 €, wodurch trotz Einkommen oft ein Restanspruch verbleibt. Lassen Sie sich im Jobcenter die genaue Berechnung erläutern.
BuT für Kinder nicht vergessen
Neben Mehrbedarf können Kinder Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten: Schulbedarf 195 €/Jahr, Mittagessen, Klassenfahrten und Teilhabepaket 15 €/Monat. Diese Leistungen werden separat beantragt und sind nicht vom Mehrbedarf abhängig.
Antrag auf BuT beim Jobcenter stellen – viele Familien lassen jährlich über 500 € liegen, weil sie die Leistung nicht kennen. Schulbedarf wird pro Schuljahr bewilligt, Klassenfahrten als Einmalzahlung.
Das Teilhabepaket deckt Vereinsbeiträge, Musikunterricht und Freizeitaktivitäten ab – bis 15 € monatlich pro Kind.
Praxis zu Mehrbedarf
Für Mehrbedarf gilt: lieber früh nachfragen als Fristen verpassen und später rückwirkend korrigieren.
Wer Unterlagen für Mehrbedarf digital ablegt, findet Bescheide und Fristen schneller wieder – ein einfacher Ordner reicht.
Bei Mehrbedarf lohnt es sich, nach jedem Schreiben der Behörde kurz zu notieren, was sich geändert hat.
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetze: Sozialgesetzbuch II (SGB II); Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bei Hilfebedürftigkeit ohne Erwerbsfähigkeit.
Anspruch auf Bürgergeld setzt Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 7 SGB II). Der Regelbedarf richtet sich nach § 28 SGB II und der Regelbedarfs-Ermittlungsverordnung. Kosten der Unterkunft werden in angemessener Höhe übernommen (§ 22 SGB II).
Einkommen und Vermögen werden nach §§ 11–12 SGB II angerechnet. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) gilt eine erhöhte Vermögensfreigrenze. Widerspruch gegen Bescheide ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 70 SGB X).
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihres Jobcenters.
Offizielle Quellen
Die folgenden Behörden und Gesetzestexte sind maßgeblich für die Einordnung:
Weitere Informationen: Quellen & Referenzen und Haftungsausschluss auf dieser Website.
- Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld)
- SGB II Gesetzestext (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/)